Viele Vorschriften zum Corona-Schutz am Arbeitsplatz sind weggefallen. Stattdessen müssen Unternehmerinnen und Unternehmer nun selbst die Gefahr einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 beurteilen und Schutzmaßnahmen festlegen. Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung müssen laut Arbeitsschutzgesetz dokumentiert werden (Paragraf 6 ArbSchG).
Für diese Dokumentation gibt es keine vorgeschriebene Form: Mitunter reicht eine einfache Excel-Tabelle – einige Aufgaben erfordern aber auch mehrseitig Dossiers. Diese impulse-Vorlage bietet eine Möglichkeit, die Gefährdungen durch Corona und die im Unternehmen getroffenen Maßnahmen zu dokumentieren.
Der Download ergänzt den Artikel „Mehr als nur Corona“ aus dem impulse-Magazin (Ausgabe 05/22)
Jedes Unternehmen, das Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt, muss den Arbeitsschutz für alle Tätigkeiten im Betrieb gewährleisten – das gilt auch für den Schutz vor einer Corona-Infektion. Wer für andere Gefahrenbereiche wie Strahlung, Hitze oder Lärm bereits eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt hat, kann mit der Tabelle nun speziell die Gefährdungen durch SARS-CoV-2 und die entsprechenden Maßnahmen dokumentieren.
Fehlt die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung können die Aufsichtsbehörden bei einer Überprüfung ein Bußgeld verhängen – der Regelsatz dafür beträgt 5000 Euro. Vor Gericht kann eine vollständige Dokumentation der Schutzmaßnahmen auch vor Haftungsrisiken schützen.
Sie können die Excel-Tabelle ausfüllen. Denken Sie daran, die Tabelle an die jeweiligen betrieblichen Gegebenheiten anzupassen. Mehrere Arbeitsplätze mit denselben Aufgaben können zu einer Tätigkeit zusammengefasst werden. Um zu entscheiden, welche Schutzmaßnahmen angemessen sind, sollten Sie weitere Quellen hinzuziehen und sich im Zweifel beraten lassen.
Die Schutzmaßnahmen müssen Sie regelmäßig überprüfen und an die veränderte Pandemielage anpassen. Wenn sich das Risiko ändert, muss auch der betriebliche Corona-Schutz wieder auf den Prüfstand.